Wann benötigen Sie einen Brandschutzhelfer?
Unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Und weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.
In der ASR A 2.2 unter Punkt 6.2 (4) wird neben den in der Regel ausreichenden 5 % Prozent an Brandschutzhelfern weiterhin folgendes ausgeführt: Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die durch fachkundliche Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut sind. Sie können Entstehungsbrände ohne Eigengefährdung bekämpfen und stellen das selbstständige Verlassen der Beschäftigten aus dem Gefahrenbereich sicher.
Er beherrscht die Vorrichtungen zur Brandbekämpfung und löscht Entstehungsbrände, soweit eine Eigengefährdung nicht vorhanden ist. Der Brandschutzhelfer unterstützt den Arbeitgeber bei dessen Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz.
Wir bieten Ihnen eine Ausbildung auf Grundlage der DGUV 205-023 „Brandschutzhelfer“ und § 10 des Arbeitsschutzgesetzes.
Fazit:
Grundsätzlich soll immer die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Brandschutzhelfern anwesend sein. Hierbei hat der Arbeitgeber auch eventuellen Abwesenheiten durch Urlaub oder Krankheit Rechnung zu tragen und im Zweifelsfalle mehr Beschäftigte auszubilden. Diese Regelung gilt ab einem Beschäftigten. Somit ist auch in kleinen Betrieben mindestens ein Brandschutzhelfer erforderlich.
Wir bieten Ihnen individuelle Lösungen als In-House Schulungen bei Ihnen oder zentral in unserem Ausbildungszentrum in Hoyerswerda.
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